Satzung der Vereinigung der Chemielehrer an Realschulen in Bayern e.V. (VCRB)
(nach der 1. Änderung am 13.07.2015)
1. Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung der Chemielehrer an Realschulen in Bayern e.V.“ (VCRB).
Die Vereinigung ist in das Vereinsregister eingetragen, ihr gerichtlicher Sitz ist in München, der Geschäftssitz der VCRB wird vom jeweiligen Vorstand bestimmt.
2. Aufgaben und Ziele
Die Vereinigung der Chemielehrer an Realschulen in Bayern e.V. will den Chemieunterricht an Bayerns Realschulen fördern. Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
Dazu gehören im Einzelnen:
a) Mitgestaltung des Bildungsauftrages an der Realschule unter besonderer Berücksichtigung der Chemie als Naturwissenschaft.
b) Anregungen zur Weiterentwicklung der organisatorischen, stofflichen und fachdidaktischen Bedingungen an Realschulen für einen verbesserten Chemieunterricht.
c) Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung für Chemielehrer.
d) Stärkung des Gedankenaustausches zwischen Chemielehrern aller Tätigkeitsbereiche sowie Kontaktaufnahme mit Institutionen (Forschung, Lehre, Wirtschaft, Behörden, Organisationen).
e) Aktualisierung der chemischen Allgemeinbildung und Förderung des Verständnisses für chemische Sachverhalte im Bildungsgang der Realschule.
3. Gemeinnützigkeit
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
Der Vereinigung können Chemielehrer an allen Realschulen Bayerns im aktiven Dienst und auch im Ruhestand angehören. Mitglieder können aber auch Personen werden, die eine chemische Lehrtätigkeit ausüben. Aufnahme und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden. In Sonderfällen entscheidet der Vorstand über eine Aufnahme.
5. Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung beschlossen. Änderungen werden mit dem folgenden Kalenderjahr wirksam. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig.
6. Organe und Gliederung
Organe der VCRB sind die Hauptversammlung und der Vorstand. Die Vereinigung gliedert sich in Bezirksgruppen (MB-Aufsichtsbezirke). Die Bezirksgruppe wählt jeweils einen Leiter. Einmal im Jahr wird eine Bezirksversammlung einberufen. Sie dient dem Erfahrungsaustausch auf regionaler Ebene sowie der Vorbereitung von Anträgen für die Hauptversammlung und von Vorschlägen für die Vorstandswahl.
7. Hauptversammlung
a) In jedem zweiten Jahr sind die Mitglieder der Vereinigung durch den Vorstand zu einer ordentlichen Hauptversammlung einzuberufen.
b) Außerordentliche Hauptversammlungen können aus dringenden Gründen einberufen werden; dies muss geschehen, wenn es ein Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
c) Die Einladung zu Hauptversammlungen muss mindestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
d) Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen während der Hauptversammlung entscheidet die einfache Mehrheit.
e) Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
f) Der ordentlichen Hauptversammlung obliegt die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands und des Berichtes über die Kassenprüfung, die Entlastung und Neuwahl der Vorstandschaft und zweier Kassenprüfer, die Erörterung und Festlegung der grundsätzlichen Richtlinien für die Arbeit der Vereinigung sowie die Beratung und Beschlussfassung über die an die Versammlung gerichteten Anträge.
g) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
h) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und sämtlichen Bezirksgruppen in Abschrift zuzuleiten ist.
8. Vorstand
a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassenwart und Schriftführer sowie zwei Beisitzern mit besonderen Aufgaben.
b) Der Vorstand wird von den in der Hauptversammlung anwesenden Mitgliedern in direkter Wahl bestimmt. Gewählt sind die Bewerber mit den meisten Stimmen; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt; er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
c) Die Leitung obliegt einem Wahlausschuss; er besteht aus drei Mitgliedern, die in der Hauptversammlung gewählt werden.
d) Wahlvorschläge müssen spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Das Einverständnis des Vorgeschlagenen ist vor Einreichen des Vorschlages einzuholen. Weitere Wahlvorschläge können auch in der Hauptversammlung eingebracht werden.
e) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; sie vertreten die Vereinigung jeweils einzeln nach außen.
f) Die einzelnen Vorstandsmitglieder übernehmen die Verantwortung für ihren Aufgabenbereich. Sie sind an die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes gebunden.
g) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes eine solche wünschen.
h) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
9. Satzungsänderungen
Diese Satzung tritt mit der Eintragung durch das Amtsgericht (Vereinsregister) in Kraft. Satzungsänderungen können nur durch die Hauptversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit beschlossen werden. Satzungsänderungen, die das Amtsgericht (Vereinsregister) oder das Finanzamt für geboten hält, kann der Vorstand beschließen. In der nächsten Hauptversammlung muss diese Änderung den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
10. Auflösung der Vereinigung
Ein Antrag zur Auflösung der Vereinigung muss von mindestens einem Fünftel sämtlicher Mitglieder unterzeichnet sein. Die Auflösung kann nur von der Hauptversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und Bildung.
Nach der 1. Satzungsänderung am 13.07.2015
Peter Frohberg, Vorsitzender der VCRB
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